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Reisen nach Marokko

ab Glottertal, Denzlingen und Freiburg im Breisgau

Inhalt

  • Hauptstadt: Rabat
  • Ländercode: MA
  • Sprache: Arabisch, Berbersprachen
  • Fremdsprachen: Französisch, Spanisch
  • Währung: 1 Dirham (MAD) = 100 Centimes
  • Zeitunterschied zu MEZ: -1 h
  • Elektrischer Strom: 220 Volt/50 Hertz Wechselstrom

 

Aktuelle Reiseangebote

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Unsere Reisen November 2024

07.11. - 20.11.2024 (14 Tage) Marokko Marokko ab 2.560 € Reisedetails

Reiseinformationen

Aktuelle Hinweise

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In Folge der Terrorangriffe der HAMAS auf Israel kommt es auch in Marokko vereinzelt zu - bisher durchwegs friedlichen -  Demonstrationen. Halten Sie sich von größeren Menschenmengen fern und folgen Sie den Anweisungen der lokalen Sicherheitskräfte. Auf die Möglichkeit der Reiseregistrierung darf in diesem Zusammenhang nochmals eindringlich verwiesen werden.

Am 9.9.2023 um ca. 00:10 MESZ fand in Marokko ein Erdbeben der Stärke 6,8 mit Epizentrum ca. 70 km südwestlich vom Marrakesch statt.

Hauptbetroffen ist der Raum Marrakesch und die Gebirgsregion südlich bis südwestlich davon.

Die Flughäfen und wichtige Teile der Infrastruktur sind nicht schwer betroffen.

Bitte halten Sie sich in den betroffenen Gebieten auf jeden Fall an Anordnungen und Hinweise der lokalen Behörden und Sicherheitskräfte.

Im Hinblick auf anhaltende Aufräumungsarbeiten in den vom Erdbeben direkt betroffenen Gebieten sollten Reisen dorthin sorgfältig geplant werden.

Auslandsservice

Damit wir Sie im Notfall erreichen können, wird eine kostenlose Reiseregistrierung für Österreicher/innen empfohlen.

Transit: die Landesgrenzen zu Algerien sind aktuell geschlossen, die Grenzen zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla sind mittlerweile wieder geöffnet.

Nähere Details/ weiterführende Informationen:

Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos!

Sicherheit & Kriminalität

Partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos!

Vor Reisen in das Landesinnere des völkerrechtlich umstrittenen Territoriums der Westsahara und in entlegene Saharazonen Südmarokkos, insbesondere an der Grenze zu Algerien, wird gewarnt. Eine konsularische Betreuung durch die österreichische Botschaft in Rabat ist in der Westsahara aus praktischen Gründen nur eingeschränkt möglich!

Vom Verlassen der Hauptverbindungsstrecke Laayoune – Dakhla – mauretanische Grenze wird gewarnt. Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte. Jegliches Verlassen dieser Piste ist lebensgefährlich.

Entführungsfälle wurden in Marokko bisher nicht registriert. Aufgrund der Aktivitäten durch die Terrororganisation Al Qaida in der benachbarten Sahelregion und in Westafrika besteht auch in Marokko ein gewisses Risiko.

Hinweis: Reisewarnungen werden im Regelfall nur in besonderen Krisensituationen ausgesprochen, wenn eine generelle Gefährdung für Leib und Leben besteht. Reisende, die sich in ein Gebiet mit Reisewarnung begeben, müssen sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein:

  • Konsularische Hilfeleistung für in Not geratene Österreicher kann nicht gewährleistet werden.
  • Bei Reisen in Gebiete mit Reisewarnung können Versicherungen trotz eines aufrechten Versicherungsvertrages Ausschlussgründe geltend machen und sind damit leistungsfrei.
  • Das Konsulargebührengesetz ermächtigt die Republik Österreich, die Kosten für allenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen bzw. Hilfeleistung in bestimmten Situationen im Regressweg von Reisenden zurückzufordern!

Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) in den übrigen Landesteilen.

Der Besitz von Drogen wird in Marokko äußerst streng geahndet. Der Besitz bereits kleiner Mengen an Suchtmitteln (auch Cannabis) führt jedenfalls zu drastischen Haftstrafen und zusätzlichen Geldbußen.

Es besteht ein gewisses Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen könnten.

Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour am Berg Toubkal Opfer eines Gewaltverbrechens. Der Prozess in erster Instanz endete mit Todesurteilen für die 3 Hauptangeklagten. Marokko hat allerdings die Durchführung von Todesurteilen seit längerem ausgesetzt. Bei Bergtouren wurde eine Verpflichtung zur Begleitung durch lokale Führer erlassen.

Die üblichen Rundreiserouten (Königsstädte, Atlantik- und Mittelmeer-Küste, Dadès-Tal, Drâa-Tal, Ait Ben Haddou, Ouarzazate, Zagora mit Mhamid, Erfoud mit Merzouga) können bei Einhaltung angemessener Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden. Es wird empfohlen, nur bei regulären Reiseveranstaltern zu buchen und die Tourismuszonen nicht zu verlassen. Hinweise der Hotels und der Reiseveranstalter sowie aktuelle Nachrichten sollten beachtet werden. Besondere Umsicht gilt für alleine reisende Frauen.

Wüstentouren in die Dünenlandschaften Südmarokkos (Erg Chebbi südlich von Merzouga bzw. Erg Chegaga und Erg Lihoudi südlich von Zagora) sind durchführbar, wenn sie als Gruppe mit einem regulären Reiseveranstalter und nur unter der Leitung eines lokalen, erfahrenen Reiseführers unternommen werden. Die aktuelle Sicherheitslage für solche Wüstentouren sollte vor jedem Reiseantritt überprüft werden.
In der Region Tanger-Tetouan-Al Hoceima – vor allem im Rif-Gebirge – herrscht auf Grund sozialer Konflikte eine angespanntere Situation als im Rest des Landes. Die Kriminalitätsrate ist infolge des Rauschgifthandels sehr hoch. Vor allem für Individualreisende, die sich außerhalb von Ortschaften aufhalten, besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko.

Die Landesgrenze zu Algerien ist durchgehend geschlossen.

An neuralgischen Punkten (Flughäfen, Bahnhöfe etc.), aber auch in den historischen Medinas besteht eine permanente Videoüberwachung. In den größeren Städten ist fallweise mit Demonstrationen und Ausschreitungen zu rechnen. Reisenden wird empfohlen, sich situationsgerecht zu verhalten und Menschenansammlungen (Demonstrationen, Fußballveranstaltungen, Begräbnisse etc.) nach Möglichkeit zu meiden.

Es kann zu Taschendiebstählen und Raubüberfällen kommen. Bei einem Überfall wird generell davon abgeraten, Widerstand zu leisten. Grundsätzlich sollten Wertsachen und Dokumente an einem sicheren Ort (Hotelsafe) verwahrt werden. Jedenfalls sollten Dokumente und Wertsachen bzw. Bargeld nie z.B. in einer Geldtasche oder Handtasche zusammen vewahrt werden. Anstelle des Original-Reisepasses sollte ständig eine gut lesbare Farbkopie mitgeführt werden.

Notrufnummern, Vorwahl +212:
Ambulanz /Notärzte: 141
Feuerwehr: 15
Polizei (Stadtgebiet): 19 oder 190
Gendarmerie Royale (auf dem Land): 177
Touristenpolizei Rabat: (0)5377 24768
Touristenpolizei Marrakesch: (0)5243 84601
Touristenpolizei Tanger und Fès: (0)5399 40477
Touristenpolizei Agadir: (0)5288 39077

Auslandsregistrierung
Für Urlaubsreisen und sonstige kurzfristige Aufenthalte wird eine Reiseregistrierung beim Außenministerium online oder mittels App ausdrücklich empfohlen.

Es wird dringend empfohlen, sich über die Sicherheitslage vor Ort genauestens zu informieren und diese gegebenenfalls während des Aufenthaltes regelmäßig zu überprüfen. 

 

Einreise & Ausreise

  • Visumpflicht: Nein
  • Reisedokumente: Reisepass
  • Passgültigkeit: Für die Dauer des Aufenthaltes. Rechtsverbindliche Auskünfte dazu kann nur die Marokkanische Botschaft erteilen.
  • Cremefarbiger Notpass: Wird akzeptiert
  • Minderjährige: Für Minderjährige (bis 18 Jahre), die ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters verreisen, wird – zusätzlich zum eigenen Reisepass – empfohlen, auch eine Einverständniserklärung zur Reise mitzugeben. Dieser Vollmacht sollte eine Kopie der Geburtsurkunde des Minderjährigen sowie eine Kopie des Reisepasses des gesetzlichen Vertreters angeschlossen sein. Bei unterschiedlichen Nachnamen empfiehlt sich auch die Mitnahme der Heiratsurkunde der Eltern. Muster für eine Einverständniserklärung finden Sie auf der Seite des ÖAMTC und des ARBÖ.
  • Sonstiges: Bei Aufenthaltsüberschreitung muss mit Abschiebung gerechnet werden.
    Für Flugreisende wird unter Umständen von den marokkanischen Behörden bei der Einreise der Nachweis des Rückflugtickets sowie ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt in Marokko verlangt.
    Von der Verwendung gestohlener oder verlorener und wieder aufgefundener Reisedokumente wird abgeraten, auch wenn die Anzeige bei der zuständigen Behörde bereits widerrufen wurde, da Probleme an der Grenze bis zur Einreiseverweigerung nicht ausgeschlossen werden können.
    Wenn Sie in Marokko mit einem österreichischen Kennzeichen unterwegs sind, achten Sie bitte darauf, immer eine gültige „grüne Versicherungskarte“ in ausgedruckter Form vorweisen zu können.

Einfuhr & Ausfuhr

Keine Ein- und Ausfuhr von Landeswährung. Devisen sind ab einem Gegenwert von 100.000 Dirham deklarationspflichtig. 

Für Druckwaren sowie Bild- und Tonträger mit freizügigem Inhalt nach marokkanischer Auslegung besteht Einfuhrverbot. Rechtsverbindliche Auskunft dazu können nur der marokkanischen Zoll oder die marokkanische Botschaft erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhr von Drohnen, auch zu privaten Zwecken, streng verboten ist. Bei Zuwiderhandeln werden derartige Gegenstände bei der Einreise abgenommen und ist die Wiederausfolgung mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden. Eine Genehmigung für die Einfuhr von Drohnen, welche de facto für Touristen nicht erteilt wird, müsste vor der Einreise entsprechend beantragt werden.

Kraftfahrzeuge (PKW, Motorrad, Wohnwagen, Wohnmobil) müssen bei der Ausreise unbedingt wieder ausgeführt werden, andernfalls wird die Ausreise verweigert und es drohen hohe Zollstrafen (auch bei Unfallautos). Bei der Einreise bzw. auf der Fähre wird das Fahrzeug im Reisepass des Fahrzeuglenkers eingetragen.

Reisegepäck, das nicht gemeinsam mit dem Passagier eintrifft, muss persönlich abgeholt werden. Die Ausfuhr von Schildkröten ist verboten.

Nähere Auskünfte finden Sie auch im Travel Centre der IATA. Die angeführten Mengen und Beträge sind unverbindliche Richtangaben, rechtsverbindliche Informationen kann nur die Vertretungsbehörde dieses Landes erteilen.

Bitte beachten Sie bei der Einreise nach Österreich auch die allgemein geltenden Einfuhrbestimmungen.

 

Gesundheit & Impfungen

Über das marokkanische Gesundheitsministerium wurde eine Hotline unter

+212 801 00 47 47 eingerichtet, welche im Verdachtsfall auf Erkrankung kontaktiert werden soll.

Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard. In den Privatkliniken der größeren Städte (vor allem Casablanca und Rabat) findet man mitunter eine medizinische Versorgung in ähnlicher Qualität wie in Europa. 

Vor Tollwutgefahr wird gewarnt. Kontakt zu streunenden Tieren sollte unbedingt vermieden werden. HIV/ Aids ist regional verbreitet.
Auf besonders wirksamen Insektenschutz zur Vermeidung von Tropenkrankheiten sollte unbedingt geachtet werden.

Ausführliche Informationen zu gängigen Infektionskrankheiten auf Reisen erhalten Sie auch beim Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs bzw. bei den tropenmedizinischen Instituten.
Es wird empfohlen, rechtzeitig vor Reisebeginn den Hausarzt oder eine andere geeignete Einrichtung zu kontaktieren, um sich über eventuell erforderliche Impfungen zu erkundigen.



Die Mitnahme einer Reiseapotheke, die nicht nur regelmäßig benötigte Arzneimittel, sondern auch Medikamente für gängige Reiseerkrankungen beinhaltet, wird dringend empfohlen. Wer auf bestimmte Medikamente angewiesen ist, sollte einen ausreichenden Vorrat und einen Nachweis über die ärztliche Verschreibung mitnehmen, auf der Homepage des Sozialministeriums finden Sie nähere Informationen zur Mitnahme von Medikamenten ins Ausland.

Es besteht kein Sozialversicherungsabkommen mit Österreich. Der Abschluss einer Zusatzversicherung für den Krankheitsfall und Krankentransport wird unbedingt angeraten. Dies gilt vor allem auch für Krankentransportflüge, die von mehreren österreichischen Gesellschaften angeboten werden.

 

Verkehr & Klima

Marokko verfügt über moderne Autobahnen und ein ausgebautes und überwiegend gut erhaltenes Straßennetz. Alle wichtigen Ortschaften sind auf Asphaltstraßen zu erreichen. 

Das Unfallrisiko im Straßenverkehr ist vergleichsweise hoch. Es wird zu äußerster Vorsicht geraten, da auch Unfälle mit Fremdverschulden unangenehme Folgen haben können. Mit einem selbst gesteuerten Fahrzeug sollten Fahrten während der Nachstunden außerhalb der Städte nach Möglichkeit vermieden werden. Bei Verkehrsunfällen außerhalb der Ballungsräume kann das Eintreffen ärztlicher Hilfe länger dauern.

Bei einem Verkehrsunfall zwischen Fahrzeugen, welche in Marokko zugelassen sind, ist grundsätzlich ein „Constat à l’amiable“ auszufüllen. Dies entspricht dem europäischen Unfallbericht. Dieser muss jedoch, anders als in Österreich, durch einen Beauftragten einer der Versicherungsanstalten eines Unfallbeteiligten vor Ort aufgenommen werden und wird dann von diesem an die jeweiligen Versicherungsanstalten der Unfallbeteiligten übermittelt. Bitte informieren Sie sich bei der Übernahme eines Leihwagens genau über das Prozedere bei einem Verkehrsunfall, da durch Unfallbeteiligte oftmals versucht wird eine Lösung abseits der vorgesehenen Unfallaufnahme zu erreichen.

Sollten Sie mit einem, im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug, in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, ist eine Unfallaufnahme durch die Sicherheitsdienste (Polizei/Gendarmeire) vorgesehen. Nach erfolgter Unfallaufnahme wird der Unfallakt an das zuständige Bezirksgericht und den Zentralen marokkanischen Versicherungsverband zur weiteren Entscheidung übermittelt. Eine Akteneinsicht ist in Folge nur mehr bei diesen beiden Stellen möglich und auf Grund der vorherrschenden Bürokratie sehr beschwerlich. Auf Grund der üblicherweise, im Verhältnis zu derartigen Verfahrensdauern, kurzen touristischen Aufenthaltsdauer, wird angeraten vor Reiseantritt bei der eigenen Versicherungsanstalt bzw. Rechtsschutzversicherung die möglichen Vorgangsweisen in derartigen Fällen abzuklären.

Es wird jedenfalls empfohlen Lichtbilder von der Unfallstelle mit den beteiligten Kraftfahrzeugen und deren amtlichen Kennzeichen anzufertigen, um ggfs. im Zuge einer eventuell notwendigen Akteneinsicht und im Verfahren Beweismaterial zur Verfügung zu haben. Mit Sprachbarrieren hinsichtlich der Kommunikation mit Unfallbeteiligten und Behörden ist zu rechnen. Die Österreichische Botschaft ist nicht in der Lage hierbei routinemäßige Unterstützung zu leisten.

Sämtliche amtliche Dokumente (Reisepass, Zulassungsschein, grüne Karte, etc.) sollten in Papierform (Farbkopien) mitgeführt werden, da mit einer Abnahme von derartigen Dokumenten für einige Tage, durch einschreitende Sicherheitsorgane, gerechnet werden muss.

Im Falle eines Unfalls stehen folgende Notrufnummern zur Verfügung: Rettung: 150, Polizei: 190, Gendarmerie: 177, Autobahn-Notruf: 5050.

Weitere Informationen zu Verkehrsbestimmungen finden Sie auf der Länderdatenbank des ÖAMTC und des ARBÖ.

Klima:

Entlang der nördlichen Atlantikküste herrscht ein maritimes Klima mit warmen Sommern und milden Wintern bei stets hoher Luftfeuchtigkeit. Im Landesinneren und im Süden wird es zunehmend heißer und trockener. Charakteristisch für Rabat und weite Gebiete Marokkos ist der in unregelmäßigen Abständen auftretende Wüstenwind (Chergui), der in der Regel für einige Tage hohe Temperaturen (manchmal bis 45° Celsius) bringt. Die Wintermonate können sowohl an der Küste (wegen der hohen Luftfeuchtigkeit) als auch im Landesinneren (Schneefall!) empfindlich kalt sein.

 

Besondere Bestimmungen

Missionierung wird gerichtlich geahndet oder kann zur sofortigen Ausweisung führen.

Lokale Sitten und Gebräuche sollten vor allem während des Fastenmonats Ramadan und an religiösen Orten respektiert werden. Der Eintritt in Moscheen ist – mit Ausnahme der Hassan II Moschee in Casablanca – für Nicht-Moslems verboten. Es wird empfohlen, allzu freizügige Kleidung zu vermeiden.

Außereheliche und gleichgeschlechtliche Sexualbeziehungen sowie Prostitution sind strafbar. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern, auch wenn sie im Ausland begangen wird, wird strafrechtlich auch in Österreich verfolgt (siehe Kindesmissbrauch im Zusammenhang mit Tourismus).

Das Schutzalter für sexuelle Handlungen kann darüber hinaus gegenüber den in Österreich geltenden Bestimmungen um einige Jahre höher sein oder sogar über dem Erwachsenenalter von 18 Jahren liegen. Es können jedoch auch (beispielsweise in einzelnen Provinzen oder Regionen) unterschiedliche Bestimmungen zur Anwendung kommen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der marokkanischen Vertretungsbehörde.

Haftungsausschluss: Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten weist darauf hin, dass es keine Gewähr für die Vollständigkeit dieser Reiseinformationen übernimmt. Für allenfalls eintretende Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

 



Stand: 29.03.2024 (Unverändert gültig seit: 10.11.2023) Quelle: www.bmeia.gv.at

Botschaft

2
rue Tiddas
BP135
MA-10010 Rabat

Tel: +212 537 76 16 98

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